Die eigenmächtige Entfernung wichtiger Bestandteile in einem inventarisierten Gebäude muss rückgängig gemacht werden. So entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Es nützte einer Eigentümerin nichts, dass sie nach dem Erwerb einer inventarisierten Liegenschaft flugs noch vor der eigentlichen Unterschutzstellung einen Kachelofen sowie ihrer Ansicht nach störende Innenwände herausgerissen hatte.